BFH - Beschluss vom 29.10.2013
VII R 25/12
Normen:
EnergieStG § 27 Abs. 2 Nr. 1; EnergieStV § 60 Abs. 4; EnergieStV § 60 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3334/11

Anspruch eines Luftsportvereins auf Vergütung der Energiesteuer

BFH, Beschluss vom 29.10.2013 - Aktenzeichen VII R 25/12

DRsp Nr. 2014/3220

Anspruch eines Luftsportvereins auf Vergütung der Energiesteuer

1. NV: Einem Luftsportverein, der ohne Gewinnerzielungsabsicht gegen Entgelt für seine Mitglieder und für zukünftige Mitglieder Schulungsflüge anbietet, kann eine Steuerentlastung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG für das auf den Schulungsflügen verbrauchte Flugbenzin nicht gewährt werden. 2. NV: Die uneigennützige und den Vereinszweck fördernde Durchführung von Schulungsflügen für gegenwärtige und zukünftige Vereinsmitglieder stellt keine gewerbsmäßige Erbringung einer Luftfahrt-Dienstleistung dar.

Eine gewerbsmäßige Erbringung von Dienstleistungen i.S. von § 60 Abs. 4 EnergieStV liegt nur vor, wenn die mit dem Luftfahrzeug gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Dies ist nicht der Fall bei einem Luftsportverein, der seinen Mitgliedern und zukünftigen Mitgliedern die Möglichkeit einräumt, Flugberechtigungen gegen Entgelt zu erwerben. Dabei steht einer Gewinnerzielungsabsicht entgegen, dass der Verein die Schulungsleistungen nur seinen Mitgliedern und zukünftigen Mitgliedern anbietet.

Normenkette:

EnergieStG § 27 Abs. 2 Nr. 1; EnergieStV § 60 Abs. 4; EnergieStV § 60 Abs. 5;

Gründe