BGH - Urteil vom 11.12.2007
VI ZR 14/07
Normen:
BGB § 823 § 1004 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 387
MDR 2008, 332
NJW 2008, 996
VersR 2008, 357
wrp 2008, 359
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 134/05
LG Potsdam, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 417/04

Anspruch eines nicht am Prozess beteiligten Dritten auf Unterlassung schriftsätzlicher Äußerungen

BGH, Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen VI ZR 14/07

DRsp Nr. 2008/2879

Anspruch eines nicht am Prozess beteiligten Dritten auf Unterlassung schriftsätzlicher Äußerungen

»Die Klage eines nicht prozessbeteiligten Dritten auf Unterlassung schriftsätzlicher Äußerungen, die in Bezug auf ihn vorgetragen werden, ist in der Regel unzulässig, wenn das Verhalten des Dritten aus der Sicht der vortragenden Partei für die Darstellung und Bewertung des Streitstoffes von Bedeutung sein kann. Eine solche Klage kann ausnahmsweise als zulässig anzusehen sein insbesondere dann, wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist, diese auf der Hand liegend falsch sind oder sie sich als eine unzulässige Schmähung darstellen.«

Normenkette:

BGB § 823 § 1004 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob und inwieweit ein Dritter die Unterlassung von schriftsätzlichen Äußerungen verlangen kann, die in Bezug auf ihn in einem Rechtsstreit vorgetragen werden, an dem er nicht beteiligt ist.

Die Klägerin vertreibt Software für kaufmännische Büroarbeit und ist Franchisegeberin für gewerbliche Buchführungsbüros. Ihre Franchisenehmer bieten ihrerseits gewerblich Buchhaltungs- bzw. Buchführungstätigkeiten an. Im September 2005 hatte die Klägerin etwa 500 Franchisenehmer, die ihrerseits für insgesamt ca. 30.000 Personen Buchführungsarbeiten durchführten.