LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.10.2023
15 Sa 5/23
Normen:
BGB § 615 S. 1; BGB § 293; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 11 S. 1;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 267/2024
ArbR 2024, 196
ZAP 2024, 417
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 13.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 7031/21
ArbG Stuttgart, vom 06.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 7031/21

Anspruch eines PKW-Erprobungsfahrers auf Annahmeverzugsvergütung bei unwirksamer Anordnung von Kurzarbeit; Rechtmäßigkeit einer Vereinbarung über den Ausschluss von Urlaubsabgeltung für vertraglichen Mehrurlaub

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2023 - Aktenzeichen 15 Sa 5/23

DRsp Nr. 2024/4256

Anspruch eines PKW-Erprobungsfahrers auf Annahmeverzugsvergütung bei unwirksamer Anordnung von Kurzarbeit; Rechtmäßigkeit einer Vereinbarung über den Ausschluss von Urlaubsabgeltung für vertraglichen Mehrurlaub

1. Im Falle der Anordnung von Kurzarbeit - auch bei unwirksam angeordneter Kurzarbeit - muss der Arbeitnehmer, um seinen Arbeitgeber in Annahmeverzug zu versetzen, seine Arbeitsleistung zumindest wörtlich anbieten. Das kann beispielsweise durch einen Protest gegen die Kurzarbeit geschehen. Die bloße Frage, wann es mit der Arbeit weitergehe, oder die Frage, warum andere Arbeitnehmer nicht in Kurzarbeit beschäftigt würden, stellen ebenso wenig einen ausreichenden Protest dar wie das Angebot, sich auch bei anderen Firmen einsetzen zu lassen. 2. Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, mit der die Urlaubsabgeltung vertraglichen Mehrurlaubs ausgeschlossen wird, ist nicht schon im Falle der Intransparenz der in denselben allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln über die Übertragung von Urlaub ins nächste Kalenderjahr unwirksam.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.12.2022 - 25 Ca 7031/21 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.

1. 2.