FG Münster - Urteil vom 23.09.2021
10 K 3692/19 Kfz
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 8 Buchst. b); AO § 182 Abs. 1 S. 1;

Anspruch eines Schaustellerbetriebes auf Befreiung eines gehaltenen Sattelanhängers von der Kraftfahrzeugsteuer

FG Münster, Urteil vom 23.09.2021 - Aktenzeichen 10 K 3692/19 Kfz

DRsp Nr. 2021/17145

Anspruch eines Schaustellerbetriebes auf Befreiung eines gehaltenen Sattelanhängers von der Kraftfahrzeugsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 8 Buchst. b); AO § 182 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein von der Klägerin gehaltener Sattelanhänger gemäß § 3 Nr. 8 Buchst. b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.

Die Klägerin ist seit dem 21.06.2017 Halterin des Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Es handelt sich um einen Sattelanhänger, der am 10.08.1999 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen wurde. Der Klägerin ist eine Gesellschaft und führt einen Schaustellerbetrieb. Die Klägerin hatte den Anhänger in gebrauchtem Zustand von einem Halter erworben, der nicht im Schaustellergewerbe tätig war. Ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil II war der Anhänger ursprünglich als "SANH PLANE U. SPRIEGEL" zugelassen. Im Feld für die Fahrzeugklasse (Feld "J") war die Schlüsselnummer 53 und im Feld für die Art des Aufbaus die Schlüsselnummer 0400 eingetragen. Das Fahrzeug verfügt über eine zulässige Gesamtmasse von 3,5 Tonnen (t).