BFH - Beschluss vom 02.10.2018
VII R 17/17
Normen:
AO §§ 44, 276, 279; EStG § 26b;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 4
HFR 2019, 5
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1478/14

Anspruch eines Steuerschuldners auf Erlass eines Aufteilungsbescheides

BFH, Beschluss vom 02.10.2018 - Aktenzeichen VII R 17/17

DRsp Nr. 2018/17428

Anspruch eines Steuerschuldners auf Erlass eines Aufteilungsbescheides

1. NV: Sobald das Leistungsgebot bekanntgegeben worden ist und solange die Steuerschuld noch nicht vollständig getilgt ist, kann der Gesamtschuldner, der eine Erstattung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen gemäß § 276 Abs. 6 Satz 2 AO begehrt, regelmäßig den Erlass eines Aufteilungsbescheids verlangen. 2. NV: Ein zulässiger Antrag wird durch spätere Aufrechnung oder Verrechnung gegenüber dem anderen Gesamtschuldner nicht unzulässig.

Tenor

Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Februar 2017 15 K 1478/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Normenkette:

AO §§ 44, 276, 279; EStG § 26b;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) verpflichtet ist, die Einkommensteuer 2006 bis 2008 aufzuteilen.