BVerwG - Urteil vom 10.04.2019
6 C 19/18
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 165, 202
DVBl 2020, 125
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 624/13
OVG Sachsen, vom 13.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 538/16

Anspruch eines Studenten auf erneute Durchführung der zweiten Wiederholungsprüfung eines mündlichen Diplom-Prüfungsteils; Entbehrlichkeit der Durchführung eines Überdenkensverfahrens

BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 6 C 19/18

DRsp Nr. 2019/9157

Anspruch eines Studenten auf erneute Durchführung der zweiten Wiederholungsprüfung eines mündlichen Diplom-Prüfungsteils; Entbehrlichkeit der Durchführung eines Überdenkensverfahrens

1. Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit und der effektive Schutz der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verlangen, dass der zuständige Normgeber die Zahl der Prüfer und das Verfahren im Falle von Bewertungsdifferenzen der Prüfer bei berufsbezogenen Prüfungen rechtssatzmäßig festlegt.2. Die Durchführung eines Überdenkensverfahrens kann nicht wegen einer zuvor auf Verlangen des Prüflings von den Prüfern abgegebenen schriftlichen Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung als entbehrlich angesehen werden. Eine solche Begründung eröffnet dem Prüfling erst die Möglichkeit, substantiierte Einwendungen zu erheben, anhand derer die Prüfer ihre Bewertung zu überdenken haben.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1;

[Tatbestand]

Der Kläger begehrt die erneute Durchführung der zweiten Wiederholungsprüfung eines mündlichen Diplom-Prüfungsteils.