Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2017 wird aufgehoben, soweit der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2013 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. März 2016 zur Zahlung verurteilt wird. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
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