BGH - Urteil vom 26.10.2021
XI ZR 210/19
Normen:
BGB § 311 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 325/16
OLG Stuttgart, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 175/18

Anspruch gegen einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf Rückabwicklung der kreditfinanzierten Investition in eine in einem Solarpark installierte Photovoltaikanlage

BGH, Urteil vom 26.10.2021 - Aktenzeichen XI ZR 210/19

DRsp Nr. 2021/17719

Anspruch gegen einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf Rückabwicklung der kreditfinanzierten Investition in eine in einem Solarpark installierte Photovoltaikanlage

1. Eine kreditgebende Bank, die mit dem Darlehensnehmer keinen Beratungsvertrag geschlossen hat, ist nicht verpflichtet, letzteren über die Risiken des finanzierten Geschäfts aufzuklären.2. Eine vorvertragliche Aufklärungspflicht wegen Überschreitens der Kreditgeberrolle setzt voraus, dass das die Kreditgeberrolle überschreitende Verhalten des Darlehensgebers nach außen in Erscheinung getreten ist, dass also der sich auf die Aufklärungspflichtverletzung berufende Darlehensnehmer Kenntnis von dem betreffenden Verhalten hatte.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. April 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Anschlussrevision des Klägers ist gegenstandslos.

Streitwert: 54.490 €

Normenkette:

BGB § 311 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, die Rückabwicklung der kreditfinanzierten Investition in eine in einem Solarpark installierte Photovoltaikanlage.