I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute-- waren Eigentümer eines in X (Sachsen) belegenen Wohnhauses. 1992 wandten sie Erhaltungsaufwendungen für das Objekt in Höhe von 40 012 DM auf. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1992 bis 1996 jeweils antragsgemäß einen Abzugsbetrag in Höhe von 4 000 DM nach § 7 Abs. 1 des Fördergebietsgesetzes (FördG).
Am 10. Juli 1996 übertrugen die Kläger das Eigentum an dem Grundstück auf ihre Tochter. Sie bewohnten auch anschließend, wie schon zuvor, das Haus allein. Im Einkommensteuerbescheid für 1997 ließ das FA den Abzugsbetrag nach § 7 FördG mit der Begründung außer Ansatz, dass die Kläger nicht mehr Eigentümer des Grundstücks seien.
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