Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.1.2021 verkündete Teilurteil des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
a)für den Zeitraum vom 1.7.2017 bis zum 31.10.2019 über die dem Kläger zustehenden Provisionen kalendermonatlich abzurechnen;
b)dem Kläger für den Zeitraum vom 1.7.2017 bis zum 30.11.2019 einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte, die zwischen Z A oder der Beklagten und Einzelhandelskunden mit Sitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz zustande gekommen sind, zu erteilten,
wobei der Buchauszug für jedes Geschäft folgende Angaben zu enthalten hat:
aa)Name des Kunden mit genauer Anschrift und Kundennummer,
bb)Datum und Umfang der Auftragserteilung,
cc)Datum der Auftragsbestätigung,
dd)Warenwert des Auftrags,
ee)Datum und Umfang der Lieferung,
ff)Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag,
gg) hh) ii)
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