OLG Hamm - Urteil vom 13.12.2021
18 U 31/21
Normen:
HGB § 87 Abs. 1; HGB § 87c Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 15.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 77/19

Ansprüche aus einem HandelsvertretervertragUmfang eines AbrechnungsanspruchsKein Anspruch auf Abrechnung auf bestimmte Geschäfte oder auf Basis eines bestimmten Provisionssatzes

OLG Hamm, Urteil vom 13.12.2021 - Aktenzeichen 18 U 31/21

DRsp Nr. 2022/1645

Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag Umfang eines Abrechnungsanspruchs Kein Anspruch auf Abrechnung auf bestimmte Geschäfte oder auf Basis eines bestimmten Provisionssatzes

Im Rahmen des Abrechnungsanspruchs aus § 87c Abs. 1 HGB kann der Handelsvertreter dem Unternehmer keine Vorgaben dahingehend machen, dass sich die Abrechnung auf bestimmte Geschäfte beziehen oder auf der Basis eines bestimmten Provisionssatzes erfolgen müsse.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.1.2021 verkündete Teilurteil des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

a)

für den Zeitraum vom 1.7.2017 bis zum 31.10.2019 über die dem Kläger zustehenden Provisionen kalendermonatlich abzurechnen;

b)

dem Kläger für den Zeitraum vom 1.7.2017 bis zum 30.11.2019 einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte, die zwischen Z A oder der Beklagten und Einzelhandelskunden mit Sitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz zustande gekommen sind, zu erteilten,

wobei der Buchauszug für jedes Geschäft folgende Angaben zu enthalten hat:

aa)

Name des Kunden mit genauer Anschrift und Kundennummer,

bb)

Datum und Umfang der Auftragserteilung,

cc)

Datum der Auftragsbestätigung,

dd)

Warenwert des Auftrags,

ee)

Datum und Umfang der Lieferung,

ff)

Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag,

gg) hh) ii)