OLG Hamm - Beschluss vom 14.12.2021
7 U 8/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB§ 823 Abs. 2; StGB § 240; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 08.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 36/20

Ansprüche aus einem HandelsvertretervertragUnterlassungsanspruch in Bezug auf eine NötigungGeschäftsführer einer Gesellschaft als Störer

OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2021 - Aktenzeichen 7 U 8/21

DRsp Nr. 2022/7899

Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag Unterlassungsanspruch in Bezug auf eine Nötigung Geschäftsführer einer Gesellschaft als Störer

1. Die Ankündigung an einen Geschäftspartner, Kunden und Hausbank von offenen Forderungen und Klageverfahren zu unterrichten, wenn eine streitige Forderung nicht ausgeglichen werde, kann – so hier – eine rechtswidrige Drohung im Sinne von § 240 StGB darstellen.2. Für eine solche (im Übrigen nicht zurechenbare) Ankündigung ihres Mitarbeiters kann eine Gesellschaft – so hier – einzustehen haben, wenn sich deren analog § 31 BGB zurechenbarer Geschäftsführer die Äußerung des Mitarbeiters zu Eigen gemacht hat (in Ergänzung zu BGH Urt. v. 28.7.2015 – VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 34).

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 08.01.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Münster nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 12.000,00 EUR festzusetzen.

Es besteht für die Beklagten Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB§ 823 Abs. 2; StGB § 240; BGB § 31;

Gründe

I.