BAG - Urteil vom 26.09.2007
10 AZR 511/06
Normen:
AktG § 88 Abs. 3 ; BGB § 194 Abs. 1 § 195 § 199 Abs. 1 § 204 Abs. 1 Nr. 1 § 214 Abs. 1 ; GewO § 110 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; HGB § 59 S. 1 § 60 § 61 § 113 Abs. 3 ; ZPO § 254 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 61 HGB
AnwBl 2008, 295
ArbRB 2008,9
AuA 2007, 760
AuR 2007, 445
BAGE 124, 133
BB 2007, 2686
DB 2007, 2656
DStR 2007, 2178
JR 2008, 527
MDR 2008, 116
NJW 2008, 392
NZA 2007, 1436
ZIP 2008, 37
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 595/05
ArbG Leipzig, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 592/05

Ansprüche des Arbeitgebers bei einem Wettbewerbsverstoß während des Arbeitsverhältnisses - Verjährung der Ansprüche

BAG, Urteil vom 26.09.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 511/06

DRsp Nr. 2007/19615

Ansprüche des Arbeitgebers bei einem Wettbewerbsverstoß während des Arbeitsverhältnisses - Verjährung der Ansprüche

»1. Das in den §§ 60, 61 HGB für Handlungsgehilfen geregelte Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses gilt für alle Arbeitnehmer. Es schützt auch Arbeitgeber, die kein Handelsgewerbe betreiben. 2. Solche Arbeitgeber können in analoger Anwendung von § 61 Abs. 1 HGB die einem Prinzipal bei einem Wettbewerbsverstoß eines Handlungsgehilfen zustehenden Ansprüche geltend machen. Für die Verjährung der Ansprüche gilt die dreimonatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB

Orientierungssätze: 1. Das in § 60 HGB ausdrücklich nur für Handlungsgehilfen geregelte Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses gilt grundsätzlich auch im Bereich der freien Berufe. 2. Die §§ 60, 61 HGB sind analog anzuwenden, wenn ein Arbeitgeber, der kein Handelsgewerbe betreibt, gegen einen Arbeitnehmer wegen eines Wettbewerbsverstoßes Ansprüche geltend macht. Nach Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB ist der Arbeitnehmer daher berechtigt, die Leistung zu verweigern.

Normenkette:

AktG § 88 Abs. 3 ; BGB § 194 Abs. 1 § 195 § 199 Abs. 1 § 204 Abs. 1 Nr. 1 § 214 Abs. 1 ; GewO § 110 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; HGB § 59 S. 1 § 60 § 61 § 113 Abs. 3 ; ZPO § 254 ;

Tatbestand: