LAG Chemnitz, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 595/05
ArbG Leipzig, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 592/05
Ansprüche des Arbeitgebers bei einem Wettbewerbsverstoß während des Arbeitsverhältnisses - Verjährung der Ansprüche
BAG, Urteil vom 26.09.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 511/06
DRsp Nr. 2007/19615
Ansprüche des Arbeitgebers bei einem Wettbewerbsverstoß während des Arbeitsverhältnisses - Verjährung der Ansprüche
»1. Das in den §§ 60, 61HGB für Handlungsgehilfen geregelte Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses gilt für alle Arbeitnehmer. Es schützt auch Arbeitgeber, die kein Handelsgewerbe betreiben.2. Solche Arbeitgeber können in analoger Anwendung von § 61 Abs. 1HGB die einem Prinzipal bei einem Wettbewerbsverstoß eines Handlungsgehilfen zustehenden Ansprüche geltend machen. Für die Verjährung der Ansprüche gilt die dreimonatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2HGB.«
Orientierungssätze:1. Das in § 60HGB ausdrücklich nur für Handlungsgehilfen geregelte Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses gilt grundsätzlich auch im Bereich der freien Berufe.2. Die §§ 60, 61HGB sind analog anzuwenden, wenn ein Arbeitgeber, der kein Handelsgewerbe betreibt, gegen einen Arbeitnehmer wegen eines Wettbewerbsverstoßes Ansprüche geltend macht. Nach Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2HGB ist der Arbeitnehmer daher berechtigt, die Leistung zu verweigern.