OLG Köln - Beschluss vom 18.09.2023
3 U 96/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 118/21

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit 3.0l V6-TDI-Motor (Porsche)Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den HerstellerVorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Fahrzeugherstellers durch Implementierung einer Zeitabschaltung in der Motorsteuerungssoftware

OLG Köln, Beschluss vom 18.09.2023 - Aktenzeichen 3 U 96/22

DRsp Nr. 2023/14087

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit 3.0l V6-TDI-Motor (Porsche) Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Fahrzeugherstellers durch Implementierung einer Zeitabschaltung in der Motorsteuerungssoftware

1. Die Implementierung eines sog. Thermofensters und einer Fahrkurvenerkennung in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors vermag für sich genommen den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors nicht zu begründen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Software bewusst so programmiert wurde, dass sie das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand in einen Modus schaltet, der die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte gewährleistet (hier: verneint für einen Porsche mit 3.0l V6-TDI-Motor). 2. Ein Anspruch auf den Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 7, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters scheitert am Verschulden des Fahrzeug- bzw. Motorenherstellers, da dieser die Motorsteuerungssoftware angesichts der bisherigen Genehmigungspraxis des KBA für zulässig halten durfte.

Tenor