OLG Köln - Urteil vom 24.03.2023
1 U 41/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 420/19

Ansprüche des Käufers eines Mercedes-Benz-Pkw mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 wegen angeblicher Betroffenheit vom sog. Diesel-Abgasskandal

OLG Köln, Urteil vom 24.03.2023 - Aktenzeichen 1 U 41/22

DRsp Nr. 2023/10640

Ansprüche des Käufers eines Mercedes-Benz-Pkw mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 wegen angeblicher Betroffenheit vom sog. Diesel-Abgasskandal

Zur Darlegung der Betroffenheit eines erworbenen Pkw vom sog. Diesel-Abgasskandal reicht es nicht aus, pauschal vorzutragen, in dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Denn bei einer die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Verantwortlichen beim Hersteller in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Dabei verstößt insbesondere die Verwendung eines sog. Thermofensters nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und recht Denkenden, da diese von den Zulassungsbehörden anerkannt und als zulässig und sinnvoll angesehen werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. Mai 2022 - 32 O 420/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.