Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung von Schmerzensgeld.
Die am ...1961 geborene Klägerin arbeitete seit dem 01.12.1998 als Zahnarzthelferin in der Praxis des Beklagten, der die Praxis im Jahr 2015 übernommen hatte. Sie verdiente als Vollzeitkraft zuletzt 2.900,00 EUR brutto im Monat. Neben der Klägerin waren in der Praxis des Beklagten eine Auszubildende und vier Teilzeitkräfte beschäftigt, u.a. seit 2004 Frau C. und seit 2009 Frau S.. Seit dem 19.11.2021 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig krank.
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.11.2021 zum 30.06.2022. Die Kündigungsschutzklage der Klägerin war in drei Instanzen erfolglos (BAG 22.08.2023 -
Mit Schreiben vom 01.06.2022 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten erfolglos einen "Schadensersatzanspruch in Höhe von 40.000,00 EUR gem. §§ 823 i.V.m. § 253 Abs.2 BGB bzw. gem. §§ 1, 15 II Satz 2 AGG " wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen geltend (Anlage K 6).
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