OLG München - Endurteil vom 20.12.2017
7 U 260/17
Normen:
HGB § 84; HGB § 87c Abs. 2; HGB § 89b; HGB § 383; HGB § 384 Abs. 2; BGB § 275;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 16326/14

Ansprüche nach Beendigung eines Kommissionsagenturverhältnisses

OLG München, Endurteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 7 U 260/17

DRsp Nr. 2018/1203

Ansprüche nach Beendigung eines Kommissionsagenturverhältnisses

1. Ein Vertragsverhältnis, wonach eine Partei als selbständiger Kaufmann in von der anderen Partei angemieteten Räumen ein Ladengeschäft zu betreiben hat, in dem ausschließlich Ware dieser Partei verkauft werden, stellt sich als Kommissionsagenturverhältnis dar. 2. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses steht dem Kommissionsagenten ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges zu. Das gilt auch dann, wenn der Kommissionsagent in der Vergangenheit die Provisionsabrechnungen nicht beanstandet hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23.12.2016 (10 O 16326/14) in Ziffer 2 aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4.

Die Beklagte wird auf Klagantrag 3 a hin verurteilt, dem Kläger in kontrollfähiger Form Auskunft zu erteilen über diejenigen dem Kläger zugeflossenen Provisionen, die im letzten Vertragsjahr mit Mehrfachkunden erzielt wurden. Der weitergehende Klagantrag 3 a wird abgewiesen.

5. 6.