OLG Hamm - Beschluss vom 21.12.2021
28 U 101/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 21.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 310/20

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsBegriff der SittenwidrigkeitMittelbare Schädigung

OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2021 - Aktenzeichen 28 U 101/21

DRsp Nr. 2022/14985

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Begriff der Sittenwidrigkeit Mittelbare Schädigung

Bei mittelbaren Schädigungen ist für die Annahme einer Sittenwidrigkeit erforderlich, dass der Handelnde gerade auch demjenigen gegenüber sittenwidrig gehandelt hat, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831;

Gründe

I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem von ihm angekauften Fahrzeug geltend.

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen.

1. 2.