OLG Karlsruhe - Urteil vom 23.06.2021
6 U 142/20
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 07.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 389/19

Ansprüche nach Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugesNicht hinreichend bestimmter KlageantragBegriff der SittenwidrigkeitZulässigkeit eines ThermofenstersAbgrenzung zu einer PrüfstandserkennungssoftwareReichweite einer sekundären Darlegungslast

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 6 U 142/20

DRsp Nr. 2021/11748

Ansprüche nach Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges Nicht hinreichend bestimmter Klageantrag Begriff der Sittenwidrigkeit Zulässigkeit eines Thermofensters Abgrenzung zu einer Prüfstandserkennungssoftware Reichweite einer sekundären Darlegungslast

Zur Darlegung einer vom Fahrzeughersteller begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) bei der Verwendung eines Emissionskontrollsystems, dessen Steuerung ein sog. "Thermofenster" zur temperaturabhängigen Reduktion der Abgasrückführung, eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und nach bestrittener Behauptung des Klägers weitere Abschalteinrichtungen umfasst.

Tenor

1

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 7. August 2020, Az. 3 O 389/19, wird zurückgewiesen.

2

Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.

3

Dieses Urteil und das zu 1. bezeichnete Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

A.

1. - - - - - - - 2. 1. 2. 3. 4.