OLG Hamm - Beschluss vom 22.12.2021
11 U 169/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 20.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 166/20

Ansprüche wegen eines Sturzes durch eine behauptete VerkehrssicherungspflichtverletzungSonnenschirmständer in einer AußengastronomieflächeVorliegen einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle

OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2021 - Aktenzeichen 11 U 169/21

DRsp Nr. 2022/10702

Ansprüche wegen eines Sturzes durch eine behauptete Verkehrssicherungspflichtverletzung Sonnenschirmständer in einer Außengastronomiefläche Vorliegen einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle

In der Fußgängerzone aufgrund ihrer Größe und farblichen Absetzung zum Pflaster deutlich zu erkennende Sonnenschirmständer stellen keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar, wenn sie von vorbeigehenden Fußgängern durch einen beiläufigen Blick erkannt und problemlos umgangen werden können.

Tenor

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 20.09.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- € und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger materieller und immaterieller Schäden dem Grunde nach wegen eines behaupteten Sturzes in Anspruch, der auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen sein soll.

1. 2. 3.