OLG München - Beschluss vom 13.12.2021
3 U 6014/21
Normen:
HGB § 325; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 3948/21

Ansprüche wegen Pflichtverletzungen bei AbschlussprüfungenVermutung eines Kausalzusammenhanges zwischen einem Unternehmensbericht und einem Kaufentschluss von AnlegernNormative Kontrolle einer DifferenzhypotheseVerschweigen einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch einen Fahrzeughersteller

OLG München, Beschluss vom 13.12.2021 - Aktenzeichen 3 U 6014/21

DRsp Nr. 2022/500

Ansprüche wegen Pflichtverletzungen bei Abschlussprüfungen Vermutung eines Kausalzusammenhanges zwischen einem Unternehmensbericht und einem Kaufentschluss von Anlegern Normative Kontrolle einer Differenzhypothese Verschweigen einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch einen Fahrzeughersteller

Normenkette:

HGB § 325; BGB § 826;

[Gründe]

Nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage weist der Senat - in Übereinstimmung mit entsprechenden Hinweisen, die der 8. Zivilsenat in Parallelverfahren erteilt hat - darauf hin, dass das Verfahren aller Voraussicht nach der mündlichen Verhandlung bedarf, weil die Entscheidung des Landgerichts - wie in zahlreichen Parallelverfahren - an Rechts- und Verfahrensfehlern leiden dürfte, durch die eine sehr umfangreiche Beweisaufnahme in erster Instanz vermieden wurde. Folgendes ist dazu auszuführen:

I. Die haftungsbegründende Kausalität zwischen den behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten bei den Abschlussprüfungen und dem behaupteten Schaden dürfte entgegen der Auffassung des Landgerichts wohl nicht zu verneinen sein:

I. Zwar hat das Landgericht die konkrete Kausalität eines - ausdrücklich unterstellt - fehlerhaften Bestätigungsvermerks der Beklagten im vorliegenden Fall zutreffend verneint.