BFH - Urteil vom 17.12.1997
I R 58/97
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 10 Nr. 1, § 8 Abs. 3 Nr. 2 ; AO (1977) §§ 14, 52 ff.;
Fundstellen:
BB 1998, 992
BFH/NV 1998, 931
BFHE 185, 220
BStBl II 1998, 357
DB 1998, 1063
NZG 1998, 478
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Anstellung von Mitgliedern gegen Unterhaltsgewährung

BFH, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen I R 58/97

DRsp Nr. 1998/7528

Anstellung von Mitgliedern gegen Unterhaltsgewährung

»1. Verpflichten sich die Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins, ihre Arbeitskraft in dem vom Verein unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einzusetzen, und verpflichtet sich der Verein im Gegenzug hierfür den Mitgliedern einen (schlichten) Lebensunterhalt zu gewähren, so können die Unterhaltsaufwendungen Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. 2. Auch wenn der Wert der Unterhaltsleistung unter dem Wert der Arbeitsleistung liegt, kann hieraus --unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs-- keine verdeckte Gewinnausschüttung abgeleitet werden.«

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 10 Nr. 1, § 8 Abs. 3 Nr. 2 ; AO (1977) §§ 14, 52 ff.;

Gründe:

I.