FG München - Urteil vom 10.12.2010
13 K 1724/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Anteil an der Komplementär-GmbH als Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten

FG München, Urteil vom 10.12.2010 - Aktenzeichen 13 K 1724/07

DRsp Nr. 2012/9868

Anteil an der Komplementär-GmbH als Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten

1. Zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Mitunternehmers (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen. Sonderbetriebsvermögen II ist anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden. Ein solches Wirtschaftsgut kann auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sein. 2. Der Anteil von 5 % am Nennkapital der Komplementär-GmbH, die ihrerseits zu 99 % am Gewinn der KG beteiligt ist, ist notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des zu 5 % an der GmbH & Co. KG beteiligten Kommanditisten.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

Streitig ist, ob die Veräußerung des Geschäftsanteils des Klägers an der Komplementärin der Beigeladenen (R KG) eine Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen des Klägers an der R KG darstellt.

I.