FG Saarland - Urteil vom 03.12.2008
1 K 2374/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 731

Anteil der Investitionszinsen an Schuldzinsen auf Überentnahmen als neue Tatsachen

FG Saarland, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen 1 K 2374/04

DRsp Nr. 2009/6444

Anteil der Investitionszinsen an Schuldzinsen auf Überentnahmen als neue Tatsachen

1. Der Anteil der für die Kürzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG unschädlichen Investitionszinsen an den insgesamt angefallenen Schuldzinsen ist eine Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, die zu einer höheren Steuer führt; denn sie wirkt sich unmittelbar auf die Höhe der nicht abziehbaren Zinsen aus und ist damit ein Umstand, der bei der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands des § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist. 2. Hat der Steuerpflichtige in der Steuererklärung unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht keine Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG vorgenommen und unterlässt das Finanzamt eine weitere Überprüfung, so ist es an einer nachträglichen Bescheidänderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht gehindert, sofern nicht ausnahmsweise eine Abwägung der beiderseitigen Pflichtverstöße ein deutliches Überwiegen des Pflichtverstoßes des Finanzamts ergibt.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand: