FG Nürnberg - Urteil vom 03.12.2019
1 K 1683/18
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 21;
Fundstellen:
DStRE 2020, 395

Anteilige Berücksichtigung der vermieteten Wohneinheit mit den damit verbundenen Einnahmen und Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte der KG aus Vermietung und Verpachtung bzgl. Einkünfteerzielungsabsicht

FG Nürnberg, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 1 K 1683/18

DRsp Nr. 2020/1261

Anteilige Berücksichtigung der vermieteten Wohneinheit mit den damit verbundenen Einnahmen und Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte der KG aus Vermietung und Verpachtung bzgl. Einkünfteerzielungsabsicht

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Kosten der Beigeladenen zu 1-2 hat der Kläger zu erstatten.

4.

Die Beigeladene zu 3 trägt ihre Kosten selbst.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 21;

Tatbestand

Der Kläger war im Streitjahr 2015 Kommanditist der im Jahr 2012 gegründeten ABC GmbH & Co. KG (- KG -). Im Jahr 2017 ist er aus der Gesellschaft ausgeschieden.

Gegenstand der KG war lt. Gesellschaftsvertrag vom 27.04.2012 die Verwaltung eigenen Vermögens einschließlich des Erwerbs eines Wohnhausgrundstücks in 1 und dessen Bebauung mit dem Ziel, ein Generationen übergreifendes, nachbarschaftliches miteinander Wohnen, Arbeiten und Leben zu verwirklichen.

Komplementärin der KG war und ist die Firma D GmbH.

Am 13.12.2013 wurde der Gesellschaftsvertrag abgeändert; am Geschäftszweck, ein Mehrgenerationenwohnprojekt auf einem eigenen Grundstück in 1 zu verwirklichen, änderte sich nichts.

Gemäß § 2.5 des neugefassten Gesellschaftsvertrags wurde jedem Kommanditisten ein persönlicher, unvererblicher und unveräußerlicher Anspruch auf Zuteilung einer Wohnung zugesprochen.