FG Düsseldorf - Urteil vom 12.10.2004
6 K 2422/02 BA
Normen:
BewG § 11 Abs. 2 Satz 2 ; VStR Abschn. 11 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2005, 509
EFG 2005, 339

Anteilsbewertung; Holdinggesellschaft; Vermögenswert; Darlehensgewährung; Gewinnausschüttungen - Anteilsbewertung einer Holdinggesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2004 - Aktenzeichen 6 K 2422/02 BA

DRsp Nr. 2005/629

Anteilsbewertung; Holdinggesellschaft; Vermögenswert; Darlehensgewährung; Gewinnausschüttungen - Anteilsbewertung einer Holdinggesellschaft

1. Der gemeine Wert der Anteile einer Holdinggesellschaft ist jedenfalls dann mangels eines eigenen operativen Bereichs mit dem ungekürzten Vermögenswert festzustellen, wenn die Darlehensfinanzierung der Untergesellschaften als einzige über die Beteiligungsverwaltung hinausgehende Tätigkeit aus zuvor von den Darlehensempfängern ausgeschütteten Gewinnen gespeist wird. 2. Aufwendungen im Interesse der Untergesellschaften werden in diesem Fall auch nicht bei einer marktunüblich niedrigen Verzinsung getätigt.

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2 Satz 2 ; VStR Abschn. 11 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine GmbH, die im Dezember 1994 durch Einbringung von 99 v.H. der Anteile an der "S-GmbH", "E-Stadt", ("S") im Wege der Sachgründung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten gegründet wurde. Seit Dezember 1994 ist die Klägerin Konzernspitze des "S-Konzerns".

Die Beigeladenen sind die zu den streitigen Bewertungsstichtagen zum 31.12.1994 und 1995 mit über 5 v.H. beteiligten Gesellschafter der Klägerin.