FG München - Urteil vom 07.12.2005
4 K 1599/03
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 ;

Anteilsvereinigung bei der Grunderwerbsteuer (GrESt)

FG München, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 4 K 1599/03

DRsp Nr. 2006/11706

Anteilsvereinigung bei der Grunderwerbsteuer (GrESt)

Eine Vereinigung aller Anteile i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG liegt auch dann vor, wenn der Anteilserwerber einen Teil der Anteile mittelbar über eine andere Gesellschaft erhält, an der er bis zu 100 % beteiligt ist, z.B. an einer GmbH & Co. KG, bei der er einziger Kommanditist und alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob eine Anteilsvereinigung i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vorliegt.

Die ... GmbH (K u. T-GmbH) ist Eigentümerin der Grundstücke in W., ...str. 18 a, 18 b und 20. Die Anteile der K u. T-GmbH wurden zu 79 % von der K. GmbH & Co. KG (KG), zu 20 % von Herrn ... T. und zu 1 % vom Kläger gehalten. An der KG ist als Komplementärin die K.-GmbH und als Kommanditist der Kläger beteiligt. Gesellschafter und Geschäftsführer der K.-GmbH ist zu 100 % der Kläger.

Mit notarieller Urkunde vom 28. Mai 1998 erwarb der Kläger die bisher von Herrn T. gehaltenen Anteile an der K u. T-GmbH.

Der Beklagte (Finanzamt = FA) sah darin eine Vereinigung der Anteile der GmbH in der Hand des Klägers und setzte mit Bescheid vom 18. April 2000 anhand der festgestellten Bedarfswerte gegen den Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von 116.725 DM fest.