FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 02.11.2010
2 K 1137/08
Normen:
GrEStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; GrEStG § 19 Abs. 4; GrEStG § 17 Abs. 1 S. 1; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1; GrEStG § 3 Nr. 6; GrEStG § 20 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1276

Anteilsvereinigung nicht nach § 3 Nr. 6 GrEStG steuerfrei; Erfüllung der Anzeigepflicht infolge einer steuerpflichtigen Anteilsvereinigung durch Anzeige bei dem nach § 17 GrEStG örtlich zuständigen FA; Anlauf der Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer trotz unvollständiger Anzeige

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 02.11.2010 - Aktenzeichen 2 K 1137/08

DRsp Nr. 2011/2638

Anteilsvereinigung nicht nach § 3 Nr. 6 GrEStG steuerfrei; Erfüllung der Anzeigepflicht infolge einer steuerpflichtigen Anteilsvereinigung durch Anzeige bei dem nach § 17 GrEStG örtlich zuständigen FA; Anlauf der Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer trotz unvollständiger Anzeige

1. Führt die Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden GmbH vom Vater auf ein Kind zu einer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbaren Anteilsvereinigung, ist hierauf die personenbezogene Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG nicht anwendbar. 2. Das Kind hat seine Anzeigepflicht als Steuerschuldner infolge der steuerpflichtigen Anteilsvereinigung nach § 13 Nr. 5 i. V. m. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GrEStG auch dann erfüllt, wenn es seine Anzeige an das nach § 17 GrEStG für das Grundstück der GmbH örtlich zuständige FA gerichtet hat, obwohl in dem Bundesland nach § 17 FVG i. V. m. der Verordnung über die Zuständigkeit der FA für Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 GrESG eigentlich ein anderes FA örtlich zuständig ist.