FG Hamburg - Urteil vom 07.10.2008
4 K 137/05
Normen:
ZK Art. 20 Abs. 3 g; VO (EG) Nr. 384/96 Art. 9 vom 22.12.1995;

Antidumpingzoll

FG Hamburg, Urteil vom 07.10.2008 - Aktenzeichen 4 K 137/05

DRsp Nr. 2009/1579

Antidumpingzoll

Zur Beweislast für Antidumpingzoll bei gefälschtem Ursprungszeugnis

Normenkette:

ZK Art. 20 Abs. 3 g; VO (EG) Nr. 384/96 Art. 9 vom 22.12.1995;

Tatbestand:

Die Klägerin ließ am 15.04.2002, am 24.06.2002 und am 27.06.2002 je eine Partie nachfüllbare Feuerzeuge der Warennummer 9613 2090 29 0 mit Ursprung Philippinen zur Überführung in den zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freien Verkehr anmelden. Die erste Partie umfasste 1.000.000 Stück, die anderen beiden Partien jeweils 940.000 Stück.

Nach Auswertung zollamtlicher Ermittlungen gelangte der Beklagte zu der Auffassung, der Ursprung der Feuerzeuge liege nicht wie angemeldet auf den Philippinen sondern in der Volksrepublik (VR) China. Nachfüllbare Feuerzeuge der genannten Warennummer mit Ursprung in der VR China unterliegen einem Antidumpingzollsatz in Höhe von 0,0065 Euro/Stück. Der Beklagte forderte daraufhin mit dem Einfuhrabgabenbescheid vom 09.06.2004 für die beiden in Rede stehenden Partien insgesamt 122.200 Euro Antidumpingzoll und 19.552 Euro Einfuhrumsatzsteuer gemäß Artikel 220 Abs. 1 Zollkodex. Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung wurde am 20.09.2005 zur Post gegeben.

Mit der am 21.10.2005 eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Nacherhebung der Einfuhrabgaben.

Sie trägt vor: