FG München - Beschluss vom 30.09.2014
7 K 2732/11
Normen:
FGO § 108 Abs. 1;

Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines finanzgerichtlichen Urteils

FG München, Beschluss vom 30.09.2014 - Aktenzeichen 7 K 2732/11

DRsp Nr. 2014/16818

Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines finanzgerichtlichen Urteils

1. Eine Tatbestandsberichtigung nach § 108 Abs. 1 FGO kommt nur in Betracht, wenn dem Tatbestand des Urteils eine entscheidungserhebliche Unrichtigkeit bzw. Unklarheit anhaftet. 2. Der Tatbestand ist nur unrichtig, wenn er im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen steht, die das Gericht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung getroffen hat. Eine Unrichtigkeit kann sich auch aus Auslassungen im Tatbestand ergeben.

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 108 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag ist unbegründet.

1. Nach § 108 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann, wenn der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Unrichtig ist der Tatbestand nur dann, wenn dieser im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen steht, die das Gericht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung getroffen hat. Eine Unrichtigkeit kann sich auch aus Auslassungen im Tatbestand ergeben (Stapperfeld in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Auflage § 108 Rz. 4). Eine Berichtigung nach dieser Vorschrift kommt allerdings nur in Betracht, wenn dem Tatbestand des Urteils eine entscheidungserhebliche Unrichtigkeit bzw. Unklarheit anhaftet (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Juli 2007 II R 5/04, BFH/NV 2007, 2302 m.w.N.).