Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antrag ist unbegründet.
1. Nach § 108 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann, wenn der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Unrichtig ist der Tatbestand nur dann, wenn dieser im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen steht, die das Gericht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung getroffen hat. Eine Unrichtigkeit kann sich auch aus Auslassungen im Tatbestand ergeben (Stapperfeld in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Auflage § 108 Rz. 4). Eine Berichtigung nach dieser Vorschrift kommt allerdings nur in Betracht, wenn dem Tatbestand des Urteils eine entscheidungserhebliche Unrichtigkeit bzw. Unklarheit anhaftet (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Juli 2007 II R 5/04, BFH/NV 2007, 2302 m.w.N.).
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