BVerwG - Beschluss vom 12.12.2019
3 KSt 4.19 (3 B 19.19)
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 5 S. 1; GKG § 3 Abs. 2; KV GKG Nr. 5502;

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Erinnerung gegen einen Kostenansatz; Erfüllung des Kostentatbestandes durch eine unstatthafte Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Oberverwaltungsgerichts

BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 3 KSt 4.19 (3 B 19.19)

DRsp Nr. 2020/1141

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Erinnerung gegen einen Kostenansatz; Erfüllung des Kostentatbestandes durch eine unstatthafte Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Oberverwaltungsgerichts

Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG unterliegt nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 9. Mai 2019 wird abgelehnt.

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 9. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 5 S. 1; GKG § 3 Abs. 2; KV GKG Nr. 5502;

Gründe