FG Köln - Beschluss vom 30.12.2013
2 V 3816/12
Normen:
AO § 30; FGO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;

Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Regelungsanordnung hinsichtlich eines Auskunftsersuchens zur Verhinderung der Weiterleitung an die russische Steuerbehörde

FG Köln, Beschluss vom 30.12.2013 - Aktenzeichen 2 V 3816/12

DRsp Nr. 2023/6966

Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Regelungsanordnung hinsichtlich eines Auskunftsersuchens zur Verhinderung der Weiterleitung an die russische Steuerbehörde

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 30; FGO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner berechtigt ist, ein Auskunftsersuchen an die russische Finanzverwaltung zu richten.

Die A GmbH (A) - die Antragstellerin zu 1) - ist eine Kontroll- und Überwachungsgesellschaft mit Sitz in B (Deutschland). Nach eigenen Angaben verfügt sie in Russland über zwei Betriebsstätten, die Antragstellerinnen zu 2) und 3). Außerdem sind in Russland zwei Gesellschaften ansässig, die A OOO C und die A OOO D. Gesellschafter dieser beiden Gesellschaften, deren Rechtsform einer GmbH entspricht, ist - nach Angaben der Antragsteller - der Antragsteller zu 4). Der Antragsteller zu 4) ist auch Gesellschafter der Antragstellerin zu 1). Die Unternehmen sind im Bereich des Exports in die Russische Föderation tätig. Sie stimmen die Ware quantitativ und qualitativ mit dem Exporteur ab, indem sie diese sichten, messen, zählen, wiegen und eventuell Qualitätsuntersuchungen durchführen.