FG München - Beschluss vom 26.10.2010
14 K 2094/09
Normen:
AO § 227; AO § 37 Abs. 1; AO § 3 Abs. 4;

Antrag auf Erlass von Steuerschulden

FG München, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 14 K 2094/09

DRsp Nr. 2011/2542

Antrag auf Erlass von Steuerschulden

1. Das BMF-Schreiben v. 11.01.2002 schafft keine eigene Rechtsgrundlage für einen Erlass, sondern verweist unter Punkt 3 ausdrücklich auf die Vorschrift des § 227 AO. Im Übrigen kann einem Schuldenbereinigungsplan grundsätzlich nur dann zugestimmt werden, wenn alle Gläubiger mit der gleichen Quote befriedigt werden. 2. Zu Recht hat das FA deswegen in der Einspruchsentscheidung darauf hingewiesen, dass anderen Gläubigern des Schuldenbereinigungsplans eine deutlich höhere Quote als dem Fiskus zugewendet werden sollte und einen Erlass auch aus diesem Grund abgelehnt.

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

AO § 227; AO § 37 Abs. 1; AO § 3 Abs. 4;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid des Finanzamts (FA) vom 11. April 2006, mit dem sein Antrag auf Erlass von Steuern und Säumniszuschlägen abgelehnt worden ist.

Der Antragsteller war bis Ende des Jahres 2000 selbständig als Graphiker tätig. Danach arbeitete er als Hilfskraft für einen monatlichen Verdienst von 600 bis 650 EUR.

Am 25. März 2009 meldete der Antragsteller rückwirkend zum 1. Februar 2009 das Gewerbe "Graphik und Design" an. Der Aufforderung seines Veranlagungsfinanzamts, einen ausgefüllten Gewerbefragebogen vorzulegen, ist der Antragsteller bisher nicht nachgekommen.