BVerfG - Beschluss vom 29.11.2017
1 BvR 461/17
Normen:
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 5/17
LG Verden, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 191/16

Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

BVerfG, Beschluss vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 461/17

DRsp Nr. 2018/1685

Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wandten sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung der Kammerentscheidung wurde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer beantragt, den Gegenstandswert für jeden einzelnen Beschwerdeführer auf jeweils 5.000 €, hilfsweise einen einheitlichen Gegenstandswert von über 5.000 € festzusetzen.

II.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000 € maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinausgehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder dargetan noch erkennbar.