FG Münster - Urteil vom 04.10.2012
6 K 3016/10 E
Normen:
EStG § 26 Abs 2; AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 86

Antrag auf getrennte Veranlagung als rückwirkendes Ereignis

FG Münster, Urteil vom 04.10.2012 - Aktenzeichen 6 K 3016/10 E

DRsp Nr. 2012/23107

Antrag auf getrennte Veranlagung als rückwirkendes Ereignis

Ein Antrag auf getrennte Veranlagung eröffnet keine Änderungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, wenn dieser bereits mit der Steuererklärung und damit zeitlich vor der Bekanntgabe des zu ändernden Bescheides gestellt wurde.

Normenkette:

EStG § 26 Abs 2; AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Antrag der Kläger (Kl.) auf eine getrennte Einkommensteuerveranlagung rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 42 Abgabenordnung (AO) ist und ob Steuerbescheide, mit welchen die Kl. getrennt zur Einkommensteuer (ESt) 2006 veranlagt wurden, änderbar waren.

Die Kl. sind seit dem 24.10.1986 verheiratet. Soweit ersichtlich wurden sie seither zusammen zur ESt veranlagt. Auf ihren Lohnsteuer (LSt)-Karten ließen sich die Kl. vor vielen Jahren die Steuerklasse III bzw. V eintragen. Seither erteilte die Gemeinde die LSt-Karten jährlich – ohne gesonderten Antrag – mit entsprechend ausgewiesenen LSt-Klassen.

Im Streitjahr 2006 erzielten die Kl. jeweils negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Kl. ./. 1.238 EUR und die Klin. ./. 2.450 EUR) und positive Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (Kl. 25.198 EUR und Klin. 9.152 EUR).