FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.09.2002
3 K 2527/99
Normen:
AO § 155 Abs. 3 ; AO § 164 Abs. 1 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 3 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 26a ; EStG § 26b ;

Antrag auf getrennte Veranlagung rückwirkendes Ereignis?

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.09.2002 - Aktenzeichen 3 K 2527/99

DRsp Nr. 2003/5670

Antrag auf getrennte Veranlagung rückwirkendes Ereignis?

Wurden Ehegatten zunächst zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und stellt ein Ehegatte vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Antrag auf getrennte Veranlagung gemäß § 164 Abs.2 Satz 2 AO, dem 7 Jahre später entsprochen wird, dann ist die Durchführung einer getrennten Veranlagung für den anderen Ehegatten wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr zulässig.

Normenkette:

AO § 155 Abs. 3 ; AO § 164 Abs. 1 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 3 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 26a ; EStG § 26b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für das Jahr 1986 gegenüber dem Kläger noch eine getrennte Veranlagung durchgeführt werden konnte.

Der Kläger war mit seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau von 1980 - 1988 verheiratet. Seit Mitte Januar 1987 lebten die Eheleute getrennt; die Ehe wurde am 22. April 1988 geschieden.