Antrag auf Streitwertfestsetzung von Streithelfern in einem KartellschadensersatzprozessStreitwert einer durchgeführten NebeninterventionRegelmäßig kein geringerer Wert für eine Gebührenberechnung
OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2021 - Aktenzeichen 13 U 120/16 (Kart)
DRsp Nr. 2022/3105
Antrag auf Streitwertfestsetzung von Streithelfern in einem KartellschadensersatzprozessStreitwert einer durchgeführten NebeninterventionRegelmäßig kein geringerer Wert für eine Gebührenberechnung
Bei Streithelfern im Kartellschadensersatzprozess, die - nach einer Streitverkündung der Beklagten wegen möglicher gesamtschuldnerischer Ausgleichsansprüche gemäß § 426 Abs. 1 und 2BGB - der Beklagten beigetreten sind und sich ihrem Klagabweisungsantrag angeschlossen haben, ist der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Streitwert gemäß § 32 Abs. 1RVG auch für die Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Streithelfer maßgebend. Die Festsetzung eines geringeren Werts für die Rechtsanwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Streithelfer gemäß § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, gemäß § 89a Abs. 3GWB - vorbehaltlich der zeitlichen Anwendbarkeit dieser Vorschrift - geringere Werte festzusetzen, nach denen sich die Kostenerstattungsansprüche der Streithelfer für ihre Rechtsanwaltskosten bestimmen. Dies ist jedoch kein Fall des § 33 Abs. 1RVG; der Gebührenanspruch des jeweiligen Rechtsanwalts gegen den von ihm vertretenen Streithelfer ist hiervon nicht betroffen.
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