BFH - Beschluß vom 09.12.1998
IV B 90/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 799

Antrag auf Terminsverlegung

BFH, Beschluß vom 09.12.1998 - Aktenzeichen IV B 90/97

DRsp Nr. 1999/3492

Antrag auf Terminsverlegung

Die Gründe für einen Antrag auf Terminsverlegung sind auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Ist die vom Gericht verlangte Vorlage eines ärztlichen Attestes nicht möglich, muss zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung seitens des Beteiligten erfolgen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin erwarten lässt oder nicht.

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Die auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es fehlt bereits an der i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichenden Bezeichnung der geltend gemachten Verfahrensmängel.