Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Die auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es fehlt bereits an der i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichenden Bezeichnung der geltend gemachten Verfahrensmängel.
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