VGH Bayern - Beschluss vom 20.10.2009
7 CE 09.10565
Normen:
BayHZG Art. 4 Abs. 1 S. 4; HZV § 59 S. 6; StV Art. 7 Abs. 3 S. 6; StV Art. 15 Abs. 1 Nr. 9;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen W 7 E 09.20241
VG Würzburg, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen W 7 E 09.20242

Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin auf Grundlage eines noch durchzuführenden Auswahlverfahrens (Losverfahren); Normierungserfordernis bestimmter für den Gesamtausbildungsaufwand im Studiengang Medizin angesetzter Curricularwerte

VGH Bayern, Beschluss vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 7 CE 09.10565

DRsp Nr. 2009/24974

Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin auf Grundlage eines noch durchzuführenden Auswahlverfahrens (Losverfahren); Normierungserfordernis bestimmter für den Gesamtausbildungsaufwand im Studiengang Medizin angesetzter Curricularwerte

Tenor:

I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

IV. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayHZG Art. 4 Abs. 1 S. 4; HZV § 59 S. 6; StV Art. 7 Abs. 3 S. 6; StV Art. 15 Abs. 1 Nr. 9;

Gründe:

I.

Die Antragstellerinnen begehren die einstweilige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg zum Sommersemester 2009 im 2., hilfsweise im 1. Fachsemester. Die Zahl der im 1. Studienabschnitt aufzunehmenden Bewerber ist nach der Zulassungszahlsatzung 2008/2009 auf insgesamt 522 festgesetzt worden, wobei auf das 1. und 3. Fachsemester jeweils 130 und auf das 2. und 4. Fachsemester jeweils 131 entfallen. Nach einer von der Universität Würzburg im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Aufstellung waren am 8. Juni 2009 im 1. Fachsemester 132, im 2. Fachsemester 126, im 3. Fachsemester 134 und im 4. Fachsemester 132 Studierende eingeschrieben (insgesamt 524).