BVerwG - Urteil vom 17.11.2017
2 A 3.17
Normen:
VwGO § 42 Abs. 1 2. Alt.; BBesG § 45;
Fundstellen:
DÖV 2018, 287
NVwZ-RR 2018, 193
ZBR 2018, 256

Antrag eines Beamten auf Zulage für die Wahrnehmung einer befristeten Funktion; Gewährung einer Zulage aus Anlass des höherwertigen Einsatzes eines Beamten; Wahrnehmung der Funktion bzw. Aufgabe für einen begrenzten Zeitraum

BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - Aktenzeichen 2 A 3.17

DRsp Nr. 2018/1699

Antrag eines Beamten auf Zulage für die Wahrnehmung einer befristeten Funktion; Gewährung einer Zulage aus Anlass des höherwertigen Einsatzes eines Beamten; Wahrnehmung der Funktion bzw. Aufgabe für einen begrenzten Zeitraum

Eine Zulage nach § 45 BBesG kann nur gewährt werden für die Wahrnehmung einer höherwertigen, befristet bestehenden besonderen Aufgabe oder einer höherwertigen Aufgabe, die zwar auf Dauer besteht, von dem Beamten aber regelmäßig nur für einen begrenzten Zeitraum wahrgenommen wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 1 2. Alt.; BBesG § 45;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Zulage gemäß § 45 Abs. 1 BBesG für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013.

Die Klägerin ist im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundesnachrichtendienstes (BND) tätig. Im Oktober 2009 wurde sie zur Regierungsobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) befördert.

Im streitgegenständlichen Zeitraum hatte die Klägerin das Funktionsamt einer Bürosachbearbeiterin Dokumentation inne. Zugleich nahm sie innerhalb desselben Bereichs auch Aufgaben wahr, welche üblicherweise der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zugeordnet sind.