BFH - Beschluß vom 20.12.2000
I B 116/00
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 481

Antragsfrist gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO

BFH, Beschluß vom 20.12.2000 - Aktenzeichen I B 116/00

DRsp Nr. 2001/804

Antragsfrist gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO

Die Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO beginnt nicht erst, wenn die Partei erkannt hat, dass die Frist des § 56 Abs. 1 FGO versäumt worden ist, sondern bereits dann, sobald sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Frist versäumt worden ist.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- erhob am 14. Januar 1998 beim zuständigen Finanzgericht (FG) Klagen wegen der im Rubrum angegebenen Steuern, Steuermessbeträge, Festsetzungen und Feststellungen. Da die Klageschriften den Gegenstand der Klagebegehren nicht erkennen ließen und die Klägerin der ersten Aufforderung des FG, diesen Mangel zu beheben, nicht nachgekommen war, setzte das FG ihr zur erforderlichen Ergänzung der Klagen am 12. März 1998 eine Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 15. Mai 1998. Auch innerhalb dieser Frist ging beim FG kein Schriftsatz ein, in dem die Klägerin die Gegenstände ihres Klagebegehrens bezeichnete. Daraufhin wies das FG mit Schreiben vom 26. Mai 1998 den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, den Steuerberater K, auf die Fristversäumung und die Möglichkeit hin, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.