I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- erhob am 14. Januar 1998 beim zuständigen Finanzgericht (FG) Klagen wegen der im Rubrum angegebenen Steuern, Steuermessbeträge, Festsetzungen und Feststellungen. Da die Klageschriften den Gegenstand der Klagebegehren nicht erkennen ließen und die Klägerin der ersten Aufforderung des FG, diesen Mangel zu beheben, nicht nachgekommen war, setzte das FG ihr zur erforderlichen Ergänzung der Klagen am 12. März 1998 eine Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 15. Mai 1998. Auch innerhalb dieser Frist ging beim FG kein Schriftsatz ein, in dem die Klägerin die Gegenstände ihres Klagebegehrens bezeichnete. Daraufhin wies das FG mit Schreiben vom 26. Mai 1998 den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, den Steuerberater K, auf die Fristversäumung und die Möglichkeit hin, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.
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