VGH Bayern - Beschluss vom 11.12.2019
9 ZB 19.34120
Normen:
AsylG § 78 Abs. 4 S. 1 und S. 4; VwGO § 57 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 18.31704

Antragstellung und Begründung der Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils

VGH Bayern, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 19.34120

DRsp Nr. 2020/2021

Antragstellung und Begründung der Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 4 S. 1 und S. 4; VwGO § 57 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. November 2019 die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG), es wurden jedoch innerhalb dieser Frist keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).