FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.08.2015
9 K 2505/14
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; AO § 170 Abs. 1; AO § 150 Abs. 1; AO § 150 Abs. 6; AO § 110 Abs. 1 S. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; EStG § 46 Abs. 4; EStG § 25 Abs. 3 S. 1; StDÜV § 1 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MMR 2015, 852

Antragsveranlagung keine Wahrung der Antragsfrist allein durch die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.2015 - Aktenzeichen 9 K 2505/14

DRsp Nr. 2015/18359

Antragsveranlagung keine Wahrung der Antragsfrist allein durch die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung

Wer erstmals seine Steuererklärung mit "ElsterFormular" abgibt, jedoch die komprimierte Steuererklärung in Papierform nicht vor Ablauf der Veranlagungsfrist versendet, dem ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn der Steuerpflichtige hätte wissen müssen, dass zu einer fristwahrenden Abgabe der Einkommensteuererklärung eine eigenhändige Unterschrift notwendig ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; AO § 170 Abs. 1; AO § 150 Abs. 1; AO § 150 Abs. 6; AO § 110 Abs. 1 S. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; EStG § 46 Abs. 4; EStG § 25 Abs. 3 S. 1; StDÜV § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob bei Verwendung des von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Computerprogramms „ElsterFormular” für die Antragsveranlagung zur Einkommensteuer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn die Antragsfrist dadurch versäumt wird, dass zwar die elektronische Übermittlung der Steuerdaten, nicht aber die Übersendung der sogenannten komprimierten Steuererklärung in Papierform noch vor dem Jahreswechsel erfolgt ist.