Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob bei Verwendung des von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Computerprogramms „ElsterFormular” für die Antragsveranlagung zur Einkommensteuer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn die Antragsfrist dadurch versäumt wird, dass zwar die elektronische Übermittlung der Steuerdaten, nicht aber die Übersendung der sogenannten komprimierten Steuererklärung in Papierform noch vor dem Jahreswechsel erfolgt ist.
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