FG Hessen - Urteil vom 19.06.2001
5 K 5721/00
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ; EStG § 46 Abs. 1 Nr.1 ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2, DBA Art. 29 Abs. 2 Buchstabe a, DBA Art. 15 Abs. 1, DBA Art. 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 92

Antragsveranlagung; Pflichtveranlagung; Progressionsvorbehalt; Doppelbesteuerungsabkommen; Arbeitslohn - Keine Durchführung einer Pflichtveranlagung bei rückwirkendem Wegfall der Steuerpflicht

FG Hessen, Urteil vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 5 K 5721/00

DRsp Nr. 2002/1032

Antragsveranlagung; Pflichtveranlagung; Progressionsvorbehalt; Doppelbesteuerungsabkommen; Arbeitslohn - Keine Durchführung einer Pflichtveranlagung bei rückwirkendem Wegfall der Steuerpflicht

1. Liegen bei Eingang der Einkommensteuererklärung die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht mehr vor, weil die Steuerpflicht für gewisse Einkünfte zwischenzeitlich rückwirkend entfallen ist, kommt nur eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in Betracht. 2. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist eine Veranlagung trotz Vorliegens von Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und mehr als 800,- DM betragen, nur durch zu führen, wenn sonstige steuerpflichtige Einkünfte vorliegen.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ; EStG § 46 Abs. 1 Nr.1 ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2, DBA Art. 29 Abs. 2 Buchstabe a, DBA Art. 15 Abs. 1, DBA Art. 24 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der verheiratete Kläger, dessen Ehefrau mit den zwei gemeinsamen Kindern in ... lebt , war im Jahr 1992 als Flugzeugmechaniker für die ... in ... tätig. Sein Arbeitslohn betrug ausweislich der Lohnsteuerkarte ... DM, wovon die Arbeitgeberin ... DM Lohnsteuer einbehielt und an das Finanzamt abführte.