OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.06.2023
1 Ws 12/23 (S)
Normen:
BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 8; JVEG § 1; RVG § 14 Abs. 3; RVG § 17;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ns 152/21

Anwaltliche Heranziehung im Termin zur Hauptverhandlung wegen GebührenüberhöhungKeine Anwendung des § 14 Abs. 3 RVG auf Sachverhalte ohne GutachtenerstattungUnzulässigkeit der Auslegung von Kostenrecht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2023 - Aktenzeichen 1 Ws 12/23 (S)

DRsp Nr. 2023/9012

Anwaltliche Heranziehung im Termin zur Hauptverhandlung wegen Gebührenüberhöhung Keine Anwendung des § 14 Abs. 3 RVG auf Sachverhalte ohne Gutachtenerstattung Unzulässigkeit der Auslegung von Kostenrecht

Die Heranziehung eines Rechtsanwalts aus dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer durch das Landgericht zum Termin zur Hauptverhandlung nach einer bloßen Stellungnahme der Kammer erfüllt nicht den Tatbestand des § 14 Abs. 3 RVG. Denn es ist kein Fall der gutachterlichen Erstattung. Das Kostenrecht ist nicht auslegungsfähig, so dass auch keine analoge Anwendung in Betracht kommt.

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts ("Ort 01") gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts ("Ort 01") wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 8; JVEG § 1; RVG § 14 Abs. 3; RVG § 17;

Gründe:

I.

Im vorliegenden Strafverfahren, das gegen den ehemaligen Angeklagten wegen versuchter Gebührenüberhöhung u.a. geführt worden war, bat die Staatsanwaltschaft Potsdam noch vor Anklageerhebung die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg um eine gutachterliche Stellungnahme zu folgenden Fragen:

"Den Vortrag des Beschuldigten im zivilrechtlichen Verfahren als zutreffend unterstellt: Wie ist die Leistung des Beschuldigten einzustufen (Beratungstätigkeit i.S.v. § 34 Abs. 1 RVG)? Oder?