LAG Köln - Urteil vom 31.05.2023
11 Sa 714/22
Normen:
BetrAVG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5142/21

Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung im Versorgungsfall Alter; Versorgungszusage nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag

LAG Köln, Urteil vom 31.05.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 714/22

DRsp Nr. 2024/1784

Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung im Versorgungsfall Alter; Versorgungszusage nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag

1. Für eine Übertragung der bei einem früheren Arbeitgeber erworbenen unverfallbaren Anwartschaft ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit einem neuen Arbeitgeber nach § 4 Abs. 2 BetrAVG a.F. ein dreiseitiges Einvernehmen (ehemaliger Arbeitgeber, neuer Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer) über die Übernahme der Versorgungszusage erforderlich. 2. Wie bereits der VTV 1997 enthält auch der VTV 2017 keinerlei Übertragungsregelung hinsichtlich einer unverfallbaren Anwartschaft, die bereits bei einer der vertragschließenden Rundfunkanstalten erworben wurde.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.08.2022 - 4 Ca 5142/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.