BFH - Urteil vom 21.12.2022
I R 55/19
Normen:
AStG § 6 Abs. 3 S. 1; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 1 S. 1; EStG 2014;
Fundstellen:
BB 2023, 1500
BB 2023, 853
BFH/NV 2023, 748
DB 2023, 1005
DB 2023, 1127
DStR 2023, 818
DStRE 2023, 569
FR 2023, 947
IStR 2023, 324
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 31.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3448/17

Anwendbarkeit der sog. Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG bei nur vorübergehender Abwesenheit

BFH, Urteil vom 21.12.2022 - Aktenzeichen I R 55/19

DRsp Nr. 2023/4958

Anwendbarkeit der sog. Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG bei nur vorübergehender Abwesenheit

Das zum Entfallen der sog. Wegzugsbesteuerung führende Merkmal der "nur vorübergehenden Abwesenheit" in § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG ist unabhängig von einer "Rückkehrabsicht" erfüllt, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitrahmens von fünf Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.10.2019 – 1 K 3448/17 E und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 19.10.2017 aufgehoben.

Die Einkommensteuer wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten vom 17.05.2015 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei einem Ansatz von Einkünften aus Gewerbebetrieb (steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes) von … € ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AStG § 6 Abs. 3 S. 1; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 1 S. 1; EStG 2014;

Gründe

I.

Streitig ist, ob im Zusammenhang mit einem Wohnsitzwechsel in das Ausland ein Vermögenszuwachs (Beteiligungsbesitz) der Besteuerung unterliegt.