Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 17.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2017 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb steuerpflichtige Veräußerungsgewinne gemäß § 17 EStG iHv 1.657.916,14 EUR anzusetzen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen für eine Besteuerung des Vermögenszuwachses gemäß § 6 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) vorliegen.
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