BFH - Beschluss vom 02.12.2009
X B 242/08
Normen:
AO § 176 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster - 13 K 4182/03 E, F - 12.9.2008,

Anwendbarkeit des § 176 Abgabenordnung (AO) bzgl. der Annahme eines gewerblichen Grundstückhandels bei der Herstellung und nachfolgenden Veräußerung von bis zu drei Grundstücksobjekten bis zum Jahr 1995; Abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung eines Rechts als Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 02.12.2009 - Aktenzeichen X B 242/08

DRsp Nr. 2010/3358

Anwendbarkeit des § 176 Abgabenordnung (AO) bzgl. der Annahme eines gewerblichen Grundstückhandels bei der Herstellung und nachfolgenden Veräußerung von bis zu drei Grundstücksobjekten bis zum Jahr 1995; Abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung eines Rechts als Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

AO § 176 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) die Anwendung des § 176 der Abgabenordnung (AO) verneint hat.

Der Kläger und ein Geschäftspartner bildeten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die am 19. April 1993 ein unbebautes Grundstück erwarb und darauf ein Mehrfamilienhaus errichtete. Noch vor Fertigstellung erfolgte am 15. Juli 1993, vorgefasster Absicht entsprechend, eine Teilung des Grundbesitzes in sechs Wohnungen, die Auflösung der Gesellschaft und die Auseinandersetzung dahin, dass jeder der Gesellschafter drei Wohnungen erhielt. Die Gesellschafter verkauften die Wohnungen noch im Jahre 1993 mit Gewinn. Die Kaufpreise waren mit Baufortschritt zu zahlen.