BVerwG - Urteil vom 10.04.2019
7 C 23.18
Normen:
IFG § 1 Abs. 1; IFG § 2 Nr. 1; IFG § 3 Nr. 2 und Nr. 4; IFG § 6; IFG § 7 Abs. 2 S. 1; KWG § 9 Abs. 1 S. 4; RL 2013/36/EU Art. 53 Abs. 1 Unterabs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2019, 883
NVwZ 2019, 1849
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1424/09
VGH Hessen, vom 29.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 1426/13

Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 S. 1 IFG bei einem beschränkten Antrag auf Informationszugang hinsichtlich der Versagungsgründe; Verfügen des Mandanten über ein von der anwaltlichen Schweigepflicht erfasstes mandatsbezogenes Drittgeheimnis und Erteilung des Einverständnisses zu dessen Weitergabe; Zugang zu den Unterlagen der BaFin wegen Schädigung der Anleger durch betrügerische Machenschaften einer GmbH

BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 7 C 23.18

DRsp Nr. 2019/11933

Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 S. 1 IFG bei einem beschränkten Antrag auf Informationszugang hinsichtlich der Versagungsgründe; Verfügen des Mandanten über ein von der anwaltlichen Schweigepflicht erfasstes mandatsbezogenes Drittgeheimnis und Erteilung des Einverständnisses zu dessen Weitergabe; Zugang zu den Unterlagen der BaFin wegen Schädigung der Anleger durch betrügerische Machenschaften einer GmbH

1. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist auch anwendbar, wenn einem beschränkten Antrag auf Informationszugang Versagungsgründe nach §§ 3 bis 6 IFG nicht entgegenstehen.2. Allein der Mandant kann über ein von der anwaltlichen Schweigepflicht erfasstes mandatsbezogenes Drittgeheimnis verfügen und das Einverständnis zu dessen Weitergabe erteilen.

Tenor

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. November 2013, soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2010 werden aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie den Zugang zu den Prüfberichten des Wirtschaftsprüfers für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 betrifft. Im Übrigen wird das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

IFG § 1 Abs. 1; IFG § 2 Nr. 1;