Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.07.2015 und unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen wird der Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 25.06.2015 -
Die Barabfindung aus dem am 24.02.2005 zwischen der HWT AG & Co. KG und der Antragsgegnerin geschlossenen Verschmelzungsvertrag wird auf 37,40 € je Stückaktie der Antragsgegnerin festgesetzt.
Die bare Zuzahlung aus dem am 24.02.2005 zwischen der HWT AG & Co. KG und der Antragsgegnerin geschlossenen Verschmelzungsvertrag wird auf 3,57 € je Kommanditanteil von 1 € am Festkapital der HWT AG & Co. KG festgesetzt.
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