OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.12.2017
26 W 8/15 [AktE]
Normen:
FGG § 22 Abs. 1 S. 1; SpruchG § 17 Abs. 1 S. 1; UmwG § 15; UmwG § 34;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 63/06

Anwendbarkeit des Bewertungsstandards IDW 1 2005 bei der Ermittlung des Unternehmenswerts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 26 W 8/15 [AktE]

DRsp Nr. 2018/9001

Anwendbarkeit des Bewertungsstandards IDW 1 2005 bei der Ermittlung des Unternehmenswerts

War der Bewertungsstandard IDW S1 2005 zum Bewertungsstichtag bereits als Entwurf veröffentlicht und haben Verfahrensbeteiligte seine Heranziehung schon im erstinstanzlichen Spruchverfahren gefordert, kann der "neuere" Bewertungsstandard IDW S1 2005 (hier: anstelle des IDW S1 2000) im Beschwerdeverfahren auch dann herangezogen werden, wenn erstinstanzlich eine sachverständige Alternativbewertung anhand des "alten" Bewertungsstandards IDW S1 2000 veranlasst worden war und sich das Verfahren durch die Einholung der Alternativbewertung im Beschwerdeverfahren verzögert.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.07.2015 und unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen wird der Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 25.06.2015 - 18 O 63/06 [AktE] - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Barabfindung aus dem am 24.02.2005 zwischen der HWT AG & Co. KG und der Antragsgegnerin geschlossenen Verschmelzungsvertrag wird auf 37,40 € je Stückaktie der Antragsgegnerin festgesetzt.

Die bare Zuzahlung aus dem am 24.02.2005 zwischen der HWT AG & Co. KG und der Antragsgegnerin geschlossenen Verschmelzungsvertrag wird auf 3,57 € je Kommanditanteil von 1 € am Festkapital der HWT AG & Co. KG festgesetzt.